Regionalkreise
Der Verwaltungsaufbau innerhalb der einzelnen Bundesländer
ist nicht Regelungsgegenstand des Grundgesetzes, und das ist
auch gut so. Föderalismus bedeutet, dass unterschiedlich
strukturierte Landesverwaltungen zulässig sind.
Rahmenbedingungen für die kommunalen Gebietskörper-
schaften enthält Artikel 28 Grundgesetz. Danach muss das
Volk in den Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben,
die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Den Gemeinden muss
das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung zu regeln.
In Sachsen-Anhalt sind 1994 und 2007 jeweils zur Jahresmitte Kreisgebietsreformen wirksam geworden. Im Vorfeld der
Kreisgebietsreform von 2007 gab es eine heftige Auseinander-
setzung über die künftige Zahl der Landkreise. Zur Debatte
stand eine Reduzierung der Zahl der Landkreise auf fünf
so genannte Regionalkreise. Die bisher kreisfreien Städte
Dessau, Halle (Saale) und Magdeburg wären eingekreist
worden. Am Ende blieben sie kreisfrei und es existieren elf Landkreise, also zusammen 14 Gebietskörperschaften der Kreisebene.
Das Regionalkreis-Modell ist dann in Mecklenburg-Vorpommern
realisiert worden. Regionalkreise ermöglichen den Wegfall der
so genannten Mittelinstanz.